Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Geschäftsführer der DVEV sagt dazu: „Der Erblasser gilt solange als testierfähig, wie nicht seine Testierunfähigkeit nachgewiesen ist. Dennoch gehört der Streit um die Testierfähigkeit zur täglichen Praxis in Erbrechtskanzleien.